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   BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18   

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BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18 (https://dejure.org/2019,49984)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2019 - 1 WRB 5.18 (https://dejure.org/2019,49984)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - 1 WRB 5.18 (https://dejure.org/2019,49984)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SBG § 8 Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 17, § 33 Abs. 7 Satz 1; WDO § 29 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 und 2; BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 1; RVG § 9; WBO § 16a, § 17 Abs. 4 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 3
    Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten; Schutzstatus der Vertrauensperson; disziplinare Absehensentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 4 SBG 2016, § 15 Abs 2 SBG 2016, § 17 SBG 2016, § 33 Abs 7 S 1 SBG 2016, § 29 Abs 1 S 3 WDO 2002

  • rewis.io

    Kostenübernahmeanspruch einer Vertrauensperson bei Rechtsstreit um ihren disziplinaren Schutzstatus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Streit um einen soldatenbeteiligungsrechtlichen Kostenübernahmeanspruch; Kostentragungspflicht der Dienststelle hinsichtlich der Tätigkeit einer Vertrauensperson; Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 2.18

    Freistellungsanspruch; Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18
    Beide hier gegenständlichen Beschwerdebescheide haben eine Pflicht zur Kostenübernahme des Vorschussbetrages gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 SBG verneint, sodass eine Klärung für künftige Fälle geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 1 WRB 2.18 - Rn. 18 f.).

    Sie stehen nicht in einem Verhältnis der Spezialität, so dass § 16a WBO die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 SBG nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 1 WRB 2.18 - Rn. 23-26).

    Dies ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn das Vertretungsorgan die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 21. November 2019 - 1 WRB 2.18 - Rn. 28).

    Daher ist hier - wie im Regelfall - die Entscheidung der Vertrauensperson nicht mutwillig, einen Rechtsanwalt bereits im vorgerichtlichen Verfahren beizuziehen (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 1 WRB 2.18 - Rn. 33).

    Dies wäre nur der Fall, wenn sich eine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und dazu gegebenenfalls vorliegenden Rechtsprechung geradezu aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 10 und vom 21. November 2019 - 1 WRB 2.18 - Rn. 32).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer -

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18
    Gegenstand ist die Erstattung des Kostenaufwands, den die Vertrauensperson bzw. der Personalrat aus ihrer Sicht für erforderlich und vertretbar halten durften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 ).

    Dies ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; es genügt, wenn das Vertretungsorgan die Aufwendungen bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93 und vom 21. November 2019 - 1 WRB 2.18 - Rn. 28).

  • BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12

    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18
    Das Begehren des Personalrats auf Feststellung eines Beteiligungsrechts ist nur dann von vornherein aussichtslos, wenn sich seine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und dazu gegebenenfalls vorliegender Rechtsprechung geradezu aufdrängt; eine Rechtsverfolgung ist etwa mutwillig, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird oder wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgt und deswegen das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht missachtet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 10).

    Dies wäre nur der Fall, wenn sich eine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und dazu gegebenenfalls vorliegenden Rechtsprechung geradezu aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 - BVerwGE 145, 79 Rn. 10 und vom 21. November 2019 - 1 WRB 2.18 - Rn. 32).

  • BVerfG, 14.04.1970 - 1 BvR 33/68

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18
    Daher ist es beispielsweise anerkannt, dass ein Angeklagter gegen einen Freispruch im Strafverfahren vorgehen kann, wenn das freisprechende Urteil durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzt (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1970 - 1 BvR 33/68 - BVerfGE 28, 151 ).
  • BVerwG, 30.06.2014 - 2 B 99.13

    Zur materiellen Urteilsrechtskraft; Beschwer durch Prozessurteil

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18
    Dies setzt den Betroffenen der Gefahr einer erneuten disziplinarischen Verfolgung durch die zuständige Stelle aus (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 99.13 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 106 Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 1 B 976/11

    Rechtmäßigkeit eines Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2004

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18
    Ebenso kann ein Beamter gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorgehen, wenn in der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt und nur im Ermessenswege von der Verfolgung abgesehen wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 16b DZ 12.1868 - juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 16. November 2011 - 1 B 976/11 - NVwZ-RR 2012, 407 Rn. 17).
  • VGH Bayern, 28.01.2015 - 16b DZ 12.1868

    Disziplinarrecht; Bundespolizeibeamter; beschwerende Einstellungsverfügung;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18
    Ebenso kann ein Beamter gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorgehen, wenn in der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen festgestellt und nur im Ermessenswege von der Verfolgung abgesehen wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 16b DZ 12.1868 - juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 16. November 2011 - 1 B 976/11 - NVwZ-RR 2012, 407 Rn. 17).
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18
    Danach war der Antragsteller nicht mehr zur Leistung eines Vorschusses nach § 9 RVG, sondern nur zur Kostentragung nach endgültiger Abrechnung gemäß § 10 RVG verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - BGHZ 167, 190 Rn. 25).
  • BVerwG, 29.04.2011 - 6 PB 21.10

    Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18
    In diesem Fall erstreckt sich die Erstattungspflicht auf die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung, nicht auf ein darüber hinaus vereinbartes Honorar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 6 PB 21.10 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 39 Rn. 4 f.).
  • BVerwG, 26.02.2018 - 1 WNB 5.17

    Akzessorietät; Beifügen der Beschwerdebescheide; Kostenentscheidung;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 5.18
    Dies gilt jedenfalls, soweit das Rechtsschutzbegehren - wie hier - im Übrigen erkennbar ist oder sich durch gerichtliche Aufklärung feststellen lässt (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 WNB 5.17 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 4).
  • BVerwG, 17.12.1985 - 2 WDB 7.85

    Soldatenvertreter - Personalvertretungen - Mehrheitswahl

  • BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19

    Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat

    Dadurch soll vermieden werden, dass es zwischen der Vertrauensperson bzw. dem Soldatenvertreter und dem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu Verstimmungen kommt, die das zwischen ihnen notwendige Vertrauensverhältnis (§ 19 SBG) belasten; insbesondere soll dem nächsten Disziplinarvorgesetzten die Möglichkeit genommen werden, mit den Mitteln des Disziplinarrechts auf die Vertrauensperson bzw. den Soldatenvertreter Druck auszuüben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 - 2 WDB 7, 85 - BVerwGE 83, 101 zu § 25 Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 1 Nr. 3 WDO a.F. und vom 18. Dezember 2019 - 1 WRB 5.18 - Buchholz 449.7 § 8 SBG Nr. 2 Rn. 29 zu § 29 Abs. 1 Satz 3 WDO).

    Dementsprechend führt zwar § 62 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 SBG u.a. zu einer Verlagerung der Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten für die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen, für die erzieherische Handlungsbefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 WRB 5.18 - Buchholz 449.7 § 8 SBG Nr. 2 Rn. 29) und für die Herbeiführung einer Entscheidung der Einleitungsbehörde nach § 41 WDO (vgl. Peterson, Die wehrrechtliche Stellung des Vertrauensmannes, NZWehrr 1986, 16 ; Meder, in: Wolf/Höges, SBG 2016, Stand Juni 2020, § 15 Rn. 33 ff.).

  • VG Minden, 20.10.2020 - 12 K 324/18
    vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019- 1 WRB 5.18 -, juris Rn. 36.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 62 PV 6.21

    Personalrat; Kosten rechtsanwaltlicher Tätigkeit; Anspruch eines Beschäftigten

    Das Begehren des Personalrats auf Feststellung eines Beteiligungsrechts ist nur dann von vornherein aussichtslos, wenn sich seine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und dazu gegebenenfalls vorliegender Rechtsprechung geradezu aufdrängt; eine Rechtsverfolgung ist etwa mutwillig, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird oder wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgt und deswegen das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht missachtet wird (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 WRB 5.18 - juris Rn. 26; Beschluss vom 20. Februar 2014 - 6 PB 39.13 - juris Rn. 3; Beschluss vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 - juris Rn. 10).
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